Infektionsschutzgesetz

Infektionsschutzgesetz

... Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot

In Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von solchen mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können schwere Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen auftreten. Gerade in Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen können davon viele Menschen betroffen sein. Aus diesem Grund wird von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung verlangt.

Wer eine Tätigkeit in Küchen, Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben aufnimmt, muss sich in einer Erstbelehrung über Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome, Ansteckungsrisiken und Personalhygiene informieren (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Bei Aufnahme der Tätigkeit darf die Belehrung höchstens drei Monate zurückliegen. Durchgeführt wird diese Erstbelehrung von den Bezirksämtern.

Darüber hinaus haben jährliche Belehrungen durch den Arbeitgeber zu erfolgen.

Als Unternehmer müssen Sie ebenso Ihre eigenen Kenntnisse regelmäßig auffrischen, was im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen kann. Dies muss dokumentiert werden. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden müssen Sie durch Antworten belegen können, dass Ihnen §§ 42 und 43 IfSG bekannt sind und Sie diese praxisgemäß interpretieren können.

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